Satzung vom Bürgerverein Initiative Wiesenhügel e. V.

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Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Zweck

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Die Organe des Vereins

§ 5 Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

§ 7 Kassenprüfung

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Bürgerverein Initiative Wiesenhügel“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Erfurt.

(3) Der Verein dient als Partner bei der Zusammenführung von Menschen verschiedener Bevölkerungs- und Altersgruppen. Ebenso möchte der Verein das Gesellschaftliche Leben im Wohngebiet Wiesenhügel mitgestalten.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Das Einbinden aller Altersgruppen und Bevölkerungsgruppen.

2. Die Organisation, Unterstützung und Umsetzung von Sport- und Freizeitaktivitäten.

3. Die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durch die Vernetzung der ansässigen Organisationen und Institutionen am Wiesenhügel.

4. Die Möglichkeit sich an Wettbewerben zu beteiligen, aus denen keine finanziellen Einnahmen für den Verein entstehen, sondern die Verbundenheit der Bürger mit ihrem Wohngebiet gestärkt soll.

5. Das Vorbereiten und Unterstützen von Informationsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen und Bürgertreffen, wie zum Beispiel das Erstellen einer Chronik über den Wiesenhügel, das Umsetzen einer Lernhilfe für Kinder mit besonderem Förderbedarf.

6. Verschiedene gemeinschaftliche Aktivitäten zur Aufwertung des Wohngebietes, wie zum Beispiel eine Baumbepflanzung.

7. Das Organisieren verschiedener Kulturveranstaltungen im Wohngebiet, unter anderem wollen wir ein „Erzählcafe“ einrichten. In dem es jedem Menschen offen steht Geschichten anzuhören und zu erzählen, um so unbekannte Talente zu fördern.

8.Das Entwickeln von Aktivitäten zum gemeinschaftlichen Miteinander der Kulturen unter anderem eine Veranstaltung am Wiesenhügel innerhalb der Interkulturellen Woche.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mindestbeitrag für natürliche Personen beträgt 12 Euro pro Kalenderjahr, halbjährige Zahlungen sind möglich. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Der Beitrag für juristische Personen ist freiwillig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(6) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(7) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, sind von der Mitgliedschaft im Verein ausgeschlossen.

 

§ 4 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem/der Vorsitzendenden und dessen StellvertreterIn.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden.

Intern besteht folgende Regelung: für schriftliche Dokumente die vom Vorstand zu unterzeichnen sind, in jeder beliebigen Form bedarf es eine Abstimmung zwischen dem Stellvertreter und dem Vorsitzenden. Der Stellvertreter hat das Recht eine Mitgliederversammlung ohne den Vorsitzenden zu Eröffnen sollte keine Abstimmung stattgefunden haben zwischen den beiden Parteien.

(4) Rechtsgeschäfte unabhängig vom Geschäftswert sind gegenüber den Vereinsmitgliedern informationspflichtig. Für die Vereinsmitglieder gibt es ein Einspruchsrecht.

(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Bestimmung von einem festen Vereinsmitglied zur unabhängigen Prüfung der Billianz,

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche und oder digitale Einladung z.B. per Email, des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Dies bedeutet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zu werten sind; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder des Bürgervereins beschlossen werden.

(4) Die Beschlussfähigkeit des Vereines ist gewährleistet, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht möglich, so ist die zweite Mitgliedsversammlung auf jeden Fall beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Das Protokoll enthält die Tagesordnung, das Verzeichnis der Anwesenden, die Antragsteller und die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/ Enthaltung). Die Protokolle sind vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Mitglieder des Bürgervereins können die Protokolle am Sitz des Vereins und auf der Website einsehen.

 

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt die Bestimmung von einem festen Vereinsmitglied zur unabhängigen Prüfung der Kasse. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Bilanzprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

(2) Die Beschlussfähigkeit des Vereines ist gewährleistet, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht möglich, so ist die zweite außerordentliche Mitgliedsversammlung auf jeden Fall beschlussfähig.

 

§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an das Jugendhaus am Wiesenhügel "Stark unter einem Dach e. V." im Färberwaidweg 10, 99097 Erfurt der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Als Liquidator wird der Ortsteilbürgermeister des Wiesenhügels bestellt.

 

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereines ist Erfurt.

Von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

Erfurt, den 08.11.2019